Die verpflichtete Person

Die Gesellschaft Ing. Petr Švec - PENTA s.r.o., mit Sitz in Radiová 1122/1, Hostivař, 102 00 Prag 10, ID: 02096013, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichtes in Prag unter dem Aktenz. C 215400, hat als verpflichtete Person (weiter auch nur "verpflichtete Person") im Sinne des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg., über den Schutz der Hinweisgeber (weiter nur „Hinweisgeberschutzgesetz"), im Einklang mit der Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 2019/1937 vom 23. Oktober 2019, zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (weiter nur „Richtlinie“) und dem Gesetz Nr, 172/2023 Slg., über die Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes, hat die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung eines Systems zum Schutz der Hinweisgeber ergriffen und ein internes Meldesystem (weiter nur „IMS“) geschaffen.

Der Hauptzweck des Hinweisgeberschutzes ist es, die Enthüllung einer rechtswidrigen Handlung und ihre wirksame Bekämpfung und zugleich die Gewährleistung des Schutzes der hinweisgebenden Personen zu ermöglichen.

Hinweisgeber

Eine Meldung kann durch eine natürliche Person erfolgen, die im Zusammenhang mit der Arbeit oder einer anderen, ähnlichen Tätigkeit (z. B. Arbeitsrechtsverhältnis, selbstständige Erwerbstätigkeit, Fachpraktikum u. Ä.) Kenntnis von einer möglichen rechtswidrigen Handlung erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass im Rahmen der Gesellschaft rechtswidrige Handlungen oder sonstige Pflichtverletzungen in einem der in der Richtlinie definierten Bereiche erfolgen.

Die Gesellschaft schließt die Annahme einer Meldung seitens einerPerson nicht aus, die keine Arbeit oder andere ähnliche Tätigkeit für die verpflichtete Person im Sinne der Best. § 2 Abs. 3 Buchst. a), b), h) oder i) des Hinweisgeberschutzgesetzes ausübt.

Inhalt der Meldung

Inhalt der Meldung sind Informationen zu einer möglichen rechtswidrigen Handlung im Rahmen der Gesellschaft, welche

  1. die Merkmale einer Straftat erfüllt,
  2. die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Hinweisgeberschutzgesetz eine Geldbuße vorsieht, deren Obergrenze mindestens 100.000 CZK beträgt,
  3. gegen das Hinweisgeberschutzgesetz oder
  4. gegen eine andere Rechtsvorschrift bzw- gegen eine Vorschrift der Europäischen Union in den durch das Hinweisgeberschutzgesetz definierten Bereichen verstößt.

Unter den Bereichen, zu denen Meldung erstattet werden kann, sind folgende Bereiche zu verstehen:

  • Finanzinstitute, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte;
  • Körperschaftsteuer;
  • Vorbeugung gegen die Legalisierung von Erträgen aus einer Straftat und gegen die Finanzierung des Terrorismus;
  • Schutz und Sicherheit der Verbraucher und Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Produkte;
  • Sicherheit des Transports, des Verkehrs und des Straßenverkehrs;
  • Umweltschutz, Sicherheit der Lebensmittel und Futtermittel sowie der Tierschutz;
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
  • Vergabe öffentlicher Aufträge, öffentliche Versteigerung und wirtschaftlicher Wettbewerb;
  • Schutz der inneren Ordnung und der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit;
  • Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme;
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union;
  • Funktion des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes der EU-Wettbewerbsregeln und der staatlichen Beihilfen.

Zuständige Person

Die Annahme und die Überprüfung der Meldung sowie der Vorschlag einer angemessenen Maßnahme zur Korrektur des festgestellten rechtswidrigen Verhältnisses liegt in der Verantwortung der zuständigen Person. Zu Meldungen, die mittels des internen Meldesystems der Gesellschaft (siehe unten) erstattet werden, sowie zum Inhalt der Meldung und zu den Daten des Hinweisgebers hat ausschließlich die zuständige Person Zugang, die nicht befugt ist, die Daten des Hinweisgebers ohne seine schriftliche Zustimmung an andere Personen weiterzugeben.

Die zuständige Person ist Ing. Barbora Švecová.

Meldeverfahren – internes Meldesystem

Über das interne Informationssystem erstattete Meldungen sind ausschließlich an die zuständige Person zu richten. Mittels des internen Informationssystems können die Meldungen schriftlich oder mündlich erfolgen, und zwar:

  • per E-Mail an die gesichterte E-Mail-Adresse svecova@pentachemicals.eu,
  • durch Übermittlung einer urkundlichen Mitteilung (in Papierform) an die Adresse Radiová 1122/1, Hostivař, 102 00 Prag 10, die der Absender deutlich mit dem Vermerk „Nur zu Händen der zuständigen Person“ zu kennzeichnen hat,
  • telefonisch unter der Rufnummer +420 777 759 616,
  • persönlich - nach vorheriger schriftlicher oder telefonischer Absprache mit der zuständigen Person.

Jede Meldung muss die Angaben zum Hinweisgeber und eine Beschreibung des Verstoßes (der rechtswidrigen Handlung) enthalten, auf den sie sich bezieht. Die Gesellschaft akzeptiert keine anonymen Meldungen. Der Hinweisgeber wird binnen 7 Tagen über den Eingang der Meldung informiert. Der Hinweisgeber wird von der zuständigen Person innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung über das Ergebnis der Beurteilung der erstatteten Meldung informiert.

Die Gesellschaft kann den Schutz der Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung enthaltenen Informationen nicht in Fällen garantieren, wenn der Hinweisgeber die Meldung mittels anderer als der hier genannten Kommunikationskanäle erestattet, z. B. mittels der Aufgabestelle oder des elektronischen Datenpostfachs.

Schutz des Hinweisgebers

Der Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz, sofern er die Meldung in jedweder Weise erstattet hat. Dem Hinweisgeber wird die Gewährleistung der Anonymität und der Vertraulichkeit der in der Meldung enthaltenen Informationen garantiert.

Externes Meldesystem

Hinweisgeber können sich im Zusammenhang mit der Meldung auch an das Justizministerium wenden (insbesondere, wenn keine internes Meldesystem eingerichtet ist), und zwar mittels des sog. externen Meldesystems. Ausführliche Informationen zur Regelung des Schutzes der Hinweisgeber und die Verfahren für die Hinweisgeber sind auf der Website des Justizministeriums https://oznamovatel.justice.cz/ verfügbar.

Bewusste Falschmeldung

Eine Person, die bewusst eine unwahre Meldung erstattet, ist nicht vor repressiven Maßnahmen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes geschützt. Einem Hinweisgeber, der eine Ordnungswidrigkeit begeht, indem er bewusst eine Falschmeldung erstattet, kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 CZK auferlegt werden.